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Verhaltensregeln im Wald
Crostau ist umgeben mit grünen Wäldern der höchsten Güteklasse. Das ist ein Grund warum Jahr für Jahr unzählige Touristen den Ort besuchen um ein wenig Stille und Erholung in der Waldluft zu tanken.
 
Des Weiteren bietet der Wald Schutz und Heimat für viele Tiere.
Der Crostauer Waldbestand liefert aber auch eines der qualitativ hochwertigsten Hölzer der Region.
Daher ist es die Pflicht eines jeden Waldbesuchers und Spaziergängers, sich an bestimmte Regeln zu halten um den Schatz des Waldes noch weiterhin sauber und üppig zu behalten
 
Der Umgang mit offenem Feuer im Wald ist unabhängig von den ausgegebenen Waldbrandwarnstufen ganzjährig verboten. Damit sind das Rauchen, das Grillen, das Zünden von Lagerfeuern oder die Inbetriebnahme von Skylaternen generell untersagt. Grundlage dafür ist das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (§15 SächsWaldG). Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit hohen Bußgeldern durch die unteren Forstbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte geahndet.
Offene Feuer dürfen nach § 15 SächsWaldG ebenso nicht am Wald (bis 100 Meter Abstand) entzündet werden. Ausnahmen  können von den zuständigen unteren Forstbehörden genehmigt werden.
 
Darüber hinaus ist es seit dem 01.10.2009 im Freistaat Sachsen verboten, Himmelslaternen, welche auch als Skylaternen, Kong-Ming-Laternen, Wunschlaternen oder Himmelsfackeln bezeichnet werden, aufsteigen zu lassen. Die Landesdirektionen haben entsprechende Polizeiverordnungen erlassen. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnungen ist die jeweilige Ortspolizeibehörde - in der Regel das Ordnungsamt der Gemeinde - zuständig. Der unerlaubte Start einer Himmelslaterne kann eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen.
 
Das Befahren nichtöffentlicher Waldwege mit Motorfahrzeugen ist ganzjährig nach § 11 SächsWaldG untersagt. Die trockene Bodenvegetation im Wald kann sich leicht entzünden und großflächige Waldbrände verursachen. Die Zufahrtswege zu den Waldgebieten sind generell nicht mit Fahrzeugen zu blockieren. Die Wege stellen die entscheidende Transportgrundlage für Feuerwehren, Rettungskräfte (bei Bränden oder Unfällen), Holzabfuhr und Arbeitskräfte dar.
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Besondere Verhaltensregeln bei Waldbrandwarnstufe 3 und 4

In den am stärksten Waldbrand gefährdeten nordsächsischen Kiefernwäldern wird bei hoher und sehr hoher Waldbrandgefahr empfohlen, diese Waldgebiete zur eigenen Sicherheit zu meiden. Sollte eine Wanderung trotzdem durch den Wald führen, sollten die Hauptwege nicht verlassen werden.

Im Brandfall ist umgehend die Leitstelle der Feuerwehr (Telefon 112) zu informieren.

 

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Waldbrandwarnstufen

Die aktuelle witterungs- und vegetationsentwicklungsabhängige Waldbrandgefährdung wird mit Hilfe folgender Waldbrandwarnstufen dargestellt:

Waldbrandstufe

Waldbrandgefahr

0

Sehr gering

1

gering

2

mittel

3

hoch

4

sehr hoch

Die Waldbrandwarnstufen beschreiben die aktuelle potenzielle Waldbrandgefahr. Zur Regionalisierung der örtlichen Waldbrandgefahr  werden so genannte Vorhersageregionen durch die Forstbehörden ausgewiesen. Für jede dieser Regionen werden Waldbrandwarnstufen ermittelt.

Die regionalisierte Ermittlung und Bekanntgabe der Waldbrandwarnstufen für den Freistaat Sachsen erfolgt im Rahmen des hoheitlichen Waldbrandwarndienstes des DWD. Die Berechnung wird täglich für den aktuellen Tag und für drei Folgetage anhand aktueller Wetter- und Prognosedaten nach dem Verfahren M 68 durchgeführt Die ausgelösten Waldbrandwarnstufen sind bis zur nächsten Bekanntgabe durch den DWD gültig.

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